Unterstützungsleistungen für einkommensschwache Haushalte

logo

Heizkostenzuschuss

Anträge auf Gewährung der Heizkostenunterstützung können noch

bis einschließlich 28. April 2023

bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde eingebracht werden.

 


Heizkostenunterstützung in Höhe von € 180,00  Einkommensgrenze
(monatlich)*

bei Alleinstehenden / Alleinerziehern sowie bei alleinstehenden PensionistInnen, die mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben (Pensionsbonus / Ausgleichszulagenbonus)

   €    1.100,-

bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepaare, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind)

   €    1.560,-

Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige)

   €         270,-



Heizkostenunterstützung in Höhe von € 110,00 Einkommensgrenze
(monatlich)*

bei Alleinstehenden / Alleinerziehern

   €    1.250,-

bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepaare, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind)

   €    1.730,-

Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige)

   €       270,-

*Alle Beträge auf die zweite Zehnerstelle gerundet



Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen in Kopie anzuschließen:

  • Sämtliche monatlichen Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt gemeldeten Personen




GIS-Befreiung

Voraussetzungen für die GIS-Befreiung:

  • Folgende Einkommensrichtsätze (netto) sind einzuhalten:

            1 Person im Haushalt                            € 1.154,15

            2 Personen im Haushalt                        € 1.820,80

            Für jede weitere Person zusätzlich      €    178,08


  • Anspruchsvoraussetzungen

(Arbeitslos, Gehörlos, sowie Bezieher von: Mindestsicherung, Leistungen aus sonstigen öffentlichen

Mitteln (Rezeptgebührenbefreiung), Pension, Pflegegeld, Studienbeihilfe/Schülerbeihilfe und Beihilfe

zum Kinderbetreuungsgeld)

Von den Anspruchsvoraussetzungen muss mindestens ein Punkt zutreffen.




Befreiung von den Erneuerbaren Förderkosten (EAG)

Die EAG-Kosten-Befreiung kann separat, oder im Zuge der GIS-Gebühren-Befreiung beantragt werden. Für die reine EAG-Kosten-Befreiung ist keine Rundfunkeinrichtung notwendig!

Folgende Richtlinien sind bei der EAG-Kostenbefreiung einzuhalten:

  • Voraussetzungen für die GIS-Befreiung




Befreiung der Netzkosten 

Einkommensschwache Haushalte können zusätzlich von den Netzkosten befreit werden (75% oder max. € 200,00), wenn eine aufrechte GIS-Befreiung und/oder eine aufrechte EAG-Kosten-Befreiung vorliegt.
Hierfür muss ein Antrag auf GIS- bzw. EAG-Kosten-Befreiung gestellt werden.

ACHTUNG! Um den Netzkostenzuschuss (bis € 200/Jahr) zu erhalten, müssen Sie unbedingt auch von den EAG-Kosten befreit sein.

Antragstellung EAG-Kosten-Befreiung im Gemeindeamt!




EAG-Kosten-Deckelung

Die EAG-Kosten-Deckelung bedeutet, dass die Gesamtkosten der Erneuerbaren-Förderkosten für Strom einen Betrag von 75 Euro jährlich nicht übersteigen dürfen. Hierfür sind nur die Einkommensrichtsätze entscheidend; d.h. es ist keine GIS-Befreiung notwendig.

Nur für Personen, welche nicht unter die EAG-Kosten-Befreiung fallen.





Eine Antragstellung ist im Gemeindeamt möglich!

Die Antragstellung wird bis Mitte Dezember empfohlen, damit die Begünstigungen bereits mit Jänner wirksam werden.

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

• Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen

• Meldebestätigung aller im Haushalt lebenden Personen

• Letzte Energierechnung, aus welcher die Zählerpunktnummer hervorgeht





Strompreisbremse

Die „Strompreisbremse“ hat zum Ziel, die Stromrechnung der Haushalte zu einem gewissen Teil zu subventionieren. Gelten wird sie ab 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024. Vom Stromkostenzuschuss profitieren alle Privatpersonen, die einen Stromliefervertrag mit einem Energielieferanten haben.

Die Unterstützung durch die „Strompreisbremse“ wird direkt auf der Stromrechnung gutgeschrieben, und zwar bereits auf die monatlichen Teilzahlungsrechnungen.

Bei der „Strompreisbremse“ ist kein Antrag erforderlich!





DEU